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Ratgeber

Notdienst-Abzocke erkennen: Woran Sie einen seriösen Betrieb sehen

August 6, 2026 3 Min. Lesezeit

Wer nachts mit Wasser im Flur steht, vergleicht keine Angebote. Genau darauf setzen unseriöse Anbieter.

Warum ausgerechnet der Notdienst

Ein Notfall hebelt genau die Mechanismen aus, die sonst vor überhöhten Preisen schützen: Man vergleicht nicht, man verhandelt nicht, man liest nichts durch. Man will, dass das Wasser aufhört.

Auf diese Situation haben sich Anbieter spezialisiert. Das ist keine Verschwörungstheorie, sondern Gegenstand von Verbraucherwarnungen und Gerichtsverfahren.

Die sieben Warnzeichen

1. Keine ladungsfähige Anschrift. Schauen Sie ins Impressum. Steht dort nur eine Postfachadresse, ein Vorname oder gar nichts, ist das ein Ausschlusskriterium. Ein Betrieb, den man nicht anschreiben kann, ist einer, den man auch nicht verklagen kann.

2. Vermittlungsportal statt Betrieb. Viele Anzeigen mit örtlicher Vorwahl gehören zu bundesweiten Vermittlern, die den Auftrag an wechselnde Subunternehmer weitergeben. Fragen Sie am Telefon direkt: „Sind Sie der Betrieb, der kommt, oder vermitteln Sie?” Die Antwort ist aufschlussreich.

3. Keine Preisauskunft am Telefon. Niemand kann den Endpreis nennen, ohne den Schaden gesehen zu haben – das ist normal. Aber Anfahrtspauschale, Stundensatz und Zuschläge für Nacht und Wochenende kann jeder seriöse Betrieb sofort beziffern. Wer das ausweichend beantwortet, hat einen Grund dafür.

4. Bargeldforderung. Barzahlung vor Ort ist das häufigste Merkmal. Sie hinterlässt keine Spur, macht spätere Rückforderungen schwer – und nebenbei erkennt das Finanzamt bar bezahlte Handwerkerleistungen nicht für den Steuerabzug an.

5. Unterschrift auf einem Blankoformular. Unterschreiben Sie nichts, in dem Leerfelder stehen. Was später hineingeschrieben wird, haben Sie dann bestätigt.

6. Arbeitsbeginn ohne Angebot. Seriös ist: erst schauen, dann Preis nennen, dann arbeiten. Wer sofort loslegt und den Preis erst am Ende nennt, macht das nicht aus Eile.

7. Druck zur sofortigen Entscheidung. „Wenn wir das jetzt nicht machen, ist morgen die ganze Wand hin.” Manchmal stimmt das. Meistens ist es ein Verkaufsargument. Ein Fachmann erklärt Ihnen, warum es eilt, statt Ihnen Angst zu machen.

Die Rechtslage

Steht die Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zur erbrachten Leistung, kann der Vertrag nach § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig sein. Ein Amtsgericht hat in einem Urteil vom 30. März 2012 (Az. 10 C 2730/10) einen Aufschlag von mehr als 100 Prozent über dem üblichen Preis beanstandet.

Das bedeutet nicht, dass jede hohe Rechnung nichtig ist – Nachtzuschläge und Wochenendarbeit dürfen kosten. Es bedeutet, dass es eine Grenze gibt und dass Sie nicht wehrlos sind.

Und das Widerrufsrecht?

Hier gibt es eine wichtige Einschränkung, die viele nicht kennen: Bei dringenden Reparaturarbeiten, zu denen Sie den Betrieb ausdrücklich aufgefordert haben, besteht nach § 312g Absatz 2 Nummer 11 BGB kein Widerrufsrecht für genau diese Leistung. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass jemand einen Handwerker nachts kommen lässt und die Leistung danach widerruft.

Für alles, was darüber hinaus zusätzlich beauftragt wird – etwa eine gleich mit angebotene Modernisierung –, bleibt das Widerrufsrecht dagegen bestehen.

Wenn es zu spät ist

Verlangen Sie eine Rechnung mit getrennter Aufschlüsselung von Arbeitszeit, Material und Zuschlägen. Ohne diese Aufschlüsselung lässt sich nichts prüfen und nichts beanstanden. Zahlen Sie per Überweisung statt bar. Und lassen Sie sich bei einem auffälligen Missverhältnis beraten, bevor Sie zahlen – nicht danach.

Wenn Sie lieber jemanden kommen lassen

Wir sind durchgehend erreichbar – 24 Stunden am Tag, in ganz Hamburg und im Umland. Ein Anruf klärt meist in zwei Minuten, ob Sie selbst weiterkommen oder ob wir vorbeischauen sollten.

Quellen

  1. Urteil zu überhöhten Notdienst-Rechnungen, Az. 10 C 2730/10 Amtsgericht, Urteil vom 30. März 2012 Ein Aufschlag von mehr als 100 % über dem üblichen Preis kann sittenwidrig sein abgerufen am 2026-08-06
  2. Bürgerliches Gesetzbuch, § 312g Absatz 2 Nummer 11 Bundesministerium der Justiz Kein Widerrufsrecht bei dringenden Reparaturarbeiten auf ausdrückliche Aufforderung abgerufen am 2026-08-06

Lieber jemanden kommen lassen?

Wenn Sie sich unsicher sind oder es bereits läuft: Ein Anruf klärt in zwei Minuten, ob Sie selbst weiterkommen oder wir vorbeischauen sollten.

Häufige Fragen

Häufige Fragen dazu

Muss ich eine überhöhte Rechnung bezahlen?

Nicht zwingend. Steht die Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung, kann der Vertrag nach § 138 BGB sittenwidrig sein. Ein Amtsgericht hat in einem Urteil vom 30. März 2012 (Az. 10 C 2730/10) einen Aufschlag von mehr als 100 Prozent über dem üblichen Preis beanstandet. Lassen Sie sich im Streitfall beraten und zahlen Sie nicht vorschnell in bar.

Habe ich beim Notdienst ein Widerrufsrecht?

Bei dringenden Reparaturarbeiten, zu denen Sie ausdrücklich aufgefordert haben, besteht nach § 312g Absatz 2 Nummer 11 BGB kein Widerrufsrecht für genau diese Leistung. Für zusätzlich beauftragte Arbeiten, die über die dringende Reparatur hinausgehen, bleibt es dagegen bestehen.

Was mache ich, wenn schon gearbeitet wurde?

Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht gelesen haben, und zahlen Sie möglichst nicht in bar – eine Überweisung dokumentiert den Vorgang. Verlangen Sie eine Rechnung mit Aufschlüsselung von Arbeitszeit, Material und Zuschlägen. Ohne diese Aufschlüsselung lässt sich später nichts prüfen.

Jetzt anrufen – wir schätzen es direkt am Telefon ein.

Schildern Sie kurz, was los ist. Sie erfahren sofort, was zu tun ist, wann wir kommen können und woran Sie preislich sind.

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