Was der Gesetzgeber vorsieht
§ 35a Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes erlaubt es, 20 Prozent der Aufwendungen für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt direkt von der Steuerschuld abzuziehen – höchstens 1.200 Euro im Jahr.
Das ist kein Abzug vom zu versteuernden Einkommen, sondern von der Steuer selbst. Der Betrag wirkt sich also in voller Höhe aus.
Was zählt und was nicht
Absetzbar: Arbeitskosten, Fahrtkosten, Maschinen- und Gerätekosten sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer.
Nicht absetzbar: Material. Die neue Armatur, das Rohr, die Kartusche – all das bleibt außen vor.
Deshalb ist die getrennte Ausweisung auf der Rechnung entscheidend. Steht dort nur eine Gesamtsumme, kann das Finanzamt den begünstigten Anteil nicht erkennen. Ein ordentlicher Betrieb weist das von sich aus getrennt aus; wenn nicht, fragen Sie danach.
Der Fehler, der den ganzen Abzug kostet
Die Rechnung muss unbar bezahlt sein – per Überweisung, Karte oder Lastschrift. Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an, und zwar ausnahmslos. Auch eine perfekte Rechnung nützt nichts, wenn Sie das Geld in bar übergeben haben.
Das ist der Grund, warum „gegen bar geht es billiger” fast nie stimmt: Bei 1.000 Euro Arbeitskosten verzichten Sie damit auf 200 Euro Steuerermäßigung.
Heben Sie Rechnung und Zahlungsnachweis auf. Das Finanzamt verlangt sie nicht immer, aber wenn, dann brauchen Sie beides.
Auch für Mieter
Der Abzug steht nicht nur Eigentümern zu. Als Mieter können Sie selbst beauftragte Leistungen ansetzen – und zusätzlich Beträge aus der Nebenkostenabrechnung, sofern der Vermieter die begünstigten Arbeits- und Fahrtkosten dort getrennt ausweist. Viele Abrechnungen tun das inzwischen; wenn nicht, ist die Nachfrage berechtigt.
Kombination mit Zuschüssen
Wo öffentliche Förderung fließt, ist der Abzug nach § 35a in der Regel ausgeschlossen – doppelt gefördert wird nicht. Bei einem barrierearmen Badumbau mit Zuschuss der Pflegekasse lohnt sich deshalb die Rechnung, welcher Weg im Einzelfall günstiger ist. Das klärt am besten Ihr Steuerberater, weil es von Ihrer persönlichen Steuerlast abhängt.
Wenn Sie lieber jemanden kommen lassen
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Quellen
- Einkommensteuergesetz, § 35a Absatz 3 Bundesministerium der Justiz 20 % der Aufwendungen für Handwerkerleistungen, höchstens 1.200 € im Jahr abgerufen am 2026-08-06
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