Das ist enthalten
- Austausch und Verlegung von Trinkwasserleitungen
- Montage von Waschbecken, WC, Dusche und Badewanne
- Reparatur und Austausch von Armaturen
- Anschluss von Wasch- und Spülmaschine
- Absperrventile und Eckventile erneuern
- Dichtheitsprüfung nach der Arbeit
Was wir machen
Sanitärinstallation ist ein weiter Begriff. Praktisch geht es meist um eines von vier Dingen: eine Leitung, die erneuert werden muss; ein Objekt, das montiert oder ausgetauscht wird; eine Armatur, die undicht ist; oder einen Anschluss, der nicht so liegt, wie das neue Gerät ihn braucht.
All das machen wir – vom einzelnen Eckventil bis zum kompletten Leitungsabschnitt.
Kleine Aufträge sind ausdrücklich willkommen
Viele Betriebe winken bei einem tropfenden Hahn ab, weil sich die Anfahrt nicht rechnet. Wir sehen das anders. Ein tropfender Hahn verliert nach Angaben des Umweltbundesamts über 7.000 Liter Wasser im Jahr – bei Hamburger Preisen für Trink- und Schmutzwasser ist das ein Betrag, der die Reparatur trägt. Und wer uns bei der Kleinigkeit kennengelernt hat, ruft beim größeren Problem wieder an.
Altbau braucht Augenmaß
In Hamburger Altbauten trifft man auf gewachsene Installationen: Rohre aus verschiedenen Jahrzehnten, Materialien, die man heute nicht mehr kombinieren würde, Absperrungen, die seit Jahrzehnten nicht bewegt wurden. Da ist es mit dem Austausch eines Bauteils oft nicht getan.
Wir sagen Ihnen in solchen Fällen, was tatsächlich nötig ist und was warten kann – und was wir an Ihrer Stelle machen würden. Das ist keine Verkaufsstrategie, sondern die einzige Art, mit einem gewachsenen Bestand vernünftig umzugehen.
Was Sie steuerlich zurückbekommen
Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt sind nach § 35a Absatz 3 EStG mit 20 Prozent der Arbeitskosten absetzbar, höchstens 1.200 Euro im Jahr. Wichtig: Es zählen Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten, nicht das Material – deshalb weisen wir das auf der Rechnung getrennt aus. Und die Rechnung muss überwiesen sein; bar bezahlte Leistungen erkennt das Finanzamt nicht an.
Quellen
- Einkommensteuergesetz, § 35a Absatz 3 Bundesministerium der Justiz 20 % der Lohnkosten für Handwerkerleistungen, höchstens 1.200 € im Jahr abgerufen am 2026-08-06